§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „1.Braunschweiger Dart-Sportverein Propper Banane e.V.“, nachfolgend kurz Verein genannt.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter Nr. VR 3814 eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V..
Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
Das Geschäftsjahr geht vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres. § 2 Aufbau, Zweck und Aufgaben Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut, er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er lehnt jede wirtschaftliche, mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ermöglicht seinen Mitgliedern die Durchführung eines geregelten Sportbetriebes innerhalb seiner Sparten. Seine Zwecke sind insbesondere die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann
jede natürliche Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist. Minderjährige können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
auch eine juristische Person werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall der Ablehnung steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung die schriftliche Berufung an den Gesamtvorstand zu. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Monaten, nach Eingang der Berufung, auf seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrages.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 30. April gegenüber dem Vorstand und wird zum 31. Juli des Geschäftsjahres wirksam. Der Vorstand kann von diesem Termin Abweichungen zulassen.
3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt.
durch sein Verhalten trotz Abmahnung den Vereinsfrieden fortdauernd stört.
durch gesetzwidrige Handlungen den Verein oder dessen Mitglieder schädigt.
mit seiner Pflicht zur Entrichtung des Beitrages im Rückstand ist.
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nachträglich wegfällt.
den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwiderhandelt oder Vereinsbeschlüsse nicht befolgt.
4) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein, insbesondere Rechte am Vereinsvermögen. § 5 Ausschließungsverfahren 1) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand hat den Gegenstand zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung schriftlich zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren und eine gütliche Einigung anzustreben.
2) Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied persönlich oder durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Bei unbekanntem Aufenthalt gilt § 1028 Absatz 1 ZPO entsprechend.
3) Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Anrufung des Gesamtvorstandes zulässig. Dieser entscheidet auf seiner nächsten Sitzung endgültig.
4) Der Ausschluss wird zum 31. Juli des Jahres wirksam, wenn nichts anderes bestimmt wird. § 6 Rechte der Mitglieder Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt,
an Veranstaltungen oder Aktivitäten des Vereins teilzunehmen oder solche anzuregen.
Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen. § 7 Pflichten der Mitglieder Das Mitglied hat den Beitrag termingerecht zu zahlen. Alle geldlichen Verpflichtungen sind Bringschulden. Eine Änderung der Anschrift ist dem Verein unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Jedes Mitglied soll sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einsetzen, insbesondere an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Beschlüsse befolgen.
Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen, die von ihm grob fahrlässig verursacht werden.
Das Mitglied soll zur Pflege des Vereinslebens beitragen. Es ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. § 8 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- Angemessene Geldstrafe
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Anrufung des Gesamtvorstandes zulässig. Dieser entscheidet auf seiner nächsten Sitzung endgültig. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Gesamtvorstand
der Vorstand
Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. § 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich, von einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die vorstehenden Fristen müssen nicht eingehalten werden, wenn die Versammlung ausschließlich zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern einberufen werden muss.
3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, seinem/ner Stellvertreter/in oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.
4) Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereins- und Vorstandsmitglied eine Stimme zusteht, beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der Vorstand oder Gesamtvorstand zuständig ist.
Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über
- Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstands- und Gesamtvorstandsmitglieder, der Kassen- und Rechnungsprüfer sowie etwaiger Ausschüsse
- Haushaltsvorschlag
- Beiträge, Mahn- und Aufnahmegebühren
- Gründung oder Schließung von Sportsparten
- Besondere Anträge
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ferner berechtigt, gemäß § 27 Abs. 2 BGB den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist, soweit nicht Ziffer 7, letzter Absatz zu beachten ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gewertet.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung über einen erneuten Wahlgang oder den Entscheid durch das Los.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Es muss schriftlich durch Stimmzettel abgestimmt werden, wenn es von einem der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen dem Vorstand spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Sie müssen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher in geeigneter Form bekannt gegeben werden. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt des Antrages aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen Antragsfrist und Mitgliederversammlung liegen. Die Dringlichkeit muss von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. § 11 Der Gesamtvorstand 1) Der Gesamtvorstand besteht aus
dem Vorstand
den Spartenleitern
dem/der Medienreferenten/tin
dem/der Jugendwart/tin
den Ausschusssprechern
2) Die Aufgaben des Gesamtvorstandsmitglieder 1b bis 1e werden in der Geschäftsordnung geregelt.
3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines der unter 1b bis 1e aufgeführten Gesamtvorstandsmitgliedern kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für diesen Aufgabenbereich ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
4) Der Gesamtvorstand tritt alle 3 Monate zusammen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragen. Es fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter berufen und geleitet werden. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von drei Fünftel seiner Mitglieder, darunter dem/der Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
5) Der Gesamtvorstand beschließt in den Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über
Widersprüche zum Aufnahme- und Ausschließungsverfahren, sowie über Maßregelungen.
die Berufung kommissarischer Vorstandsmitglieder, gemäß § 12 b – e für eine zeitlich befristete Amtsdauer und zwar bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
die Einsetzung von Ausschüssen und Wahl deren Mitglieder.
die Teilnahme an öffentlichen Aktivitäten.
die Ausrichtung von öffentlichen Aktivitäten. § 12 Der Vorstand der Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Sportwart/in
Bei Bedarf kann der Vorstand um eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Zahl von Beisitzern erweitert werden.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt den Verein zu vertreten, von denen einer/eine der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in und einer der/die Kassierer/in oder Schriftführer/in sein muss.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet der/die Vorsitzende während der laufenden Amtszeit aus, so ist zur Nachwahl durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n kurzfristig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Ausscheiden eines der unter 1b bis 1e aufgeführten Vorstandsmitglieder kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für diesen Aufgabenbereich ein Ersatzvorstandsmitglied berufen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er veranlasst die zur Durchführung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und Umsetzung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seiner Stellvertretung berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, darunter dem/der Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/leiterin.
Der/die Schriftführer/in, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vorstandes, Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Sitzungs- oder Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder Versammlung dem entsprechenden Organ zur Genehmigung vorzulegen.
Der/die Kassierer/in verwaltet das Vermögen des Vereins. Er/sie nimmt Beiträge und sonstige durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Form einer ordentlichen Buchführung aufzuzeichnen. Für jedes Geschäftsjahr ist durch ihn/sie rechtzeitig für die Mitgliederversammlung eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Bei der Überschussrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und miteinander zu saldieren. Das Ergebnis ist im Abschluss zu übernehmen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen uns Schulden des Vereins erkennbar sein. Über Anlagegegenstände und Geräte führt er/sie ein Verzeichnis, in dem alle Zu- und Abgänge aufzunehmen sind. Auf Wunsch hat er/sie dem Vorstand einen Bericht über die Vereinskasse zu erstatten. Der Mitgliederversammlung ist durch ihn/sie ein Kassenbericht zu geben. Er/sie nimmt alle Einzahlungen gegen seine/ihre alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seiner/ihrer Stellvertretung, leisten. Nicht benötigte Barbestände sind, soweit möglich und zweckmäßig, verzinslich anzulegen.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle übrigen in der Vereinsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Fahrkosten können vergütet werden. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden.
Der/die Sportwart/in vertritt die einzelnen Sparten im sportlichen Bereich. Er ist gleichzeitig Spartenleiter Dart. § 13 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen Die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge sind bis spätestens zum 31. August eines jeden Geschäftsjahres an den Verein zu entrichten. Sonstige Zahlungen sind zu dem vom Verein vorgegebenen Terminen zu zahlen. Die Zahlungen sollen möglichst bargeldlos erfolgen. Alle Zahlungsverpflichtungen sind Bringschulden. Bei Mahnungen nicht pünktlich entrichteter Zahlungen ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mahngebühr zu entrichten. Die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Zahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich von jedem Mitglied, dessen Mitgliedschaft bei Beginn des Geschäftsjahres bestand, in vollen Umfang zu leisten. Ein Anspruch auf Teilrückzahlung, wenn die Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres erlischt, besteht nicht.
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von drei Jahren zwei Kassen-/ Rechnungsprüfer/innen zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch darauf zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsvoranschlages oder aus sonstiger Verpflichtung geleistet werden. Den Prüfern sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle hierzu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Kassen- und Rechnungsprüfer arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Um die Kassen- und Rechnungsprüfungen auch bei Eintritt eines Verhinderungsfalles zu gewährleisten hat die Mitgliederversammlung vorsorglich Ersatzprüfer zu wählen. § 14 Verpflichtung gegenüber Dritten Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie das Mitglied betreffen, vom Mitglied zu erfüllen. § 15 Die Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Braunschweig e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf. § 16 Zuständigkeit Über Streitigkeiten, welche sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Anrufung des Gesamtvorstandes zulässig. Dieser entscheidet auf seiner nächsten Sitzung endgültig. § 17 Satzungsänderungen Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbstständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden. § 18 Schlussbestimmung Die Bestimmungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt. Download |